§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist

AMBASSADOR CLUB BREMEN

(2) Der Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Mitglieder des Ambassador Clubs (Ambassadoren) fühlen sich als Botschafter der Humanität und treten für die Völkerverständigung ein.

(2) Sie achten die Würde und die Freiheit des Menschen, üben Toleranz, zeigen Mut zur eigenen Meinung und sind bereit, Mitverantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen.

(3) Sie pflegen Freundschaft über Grenzen hinweg. Sie unterstützen sich gegenseitig in allen Bereichen des Lebens.

(4) In vorurteilsloser Begegnung, durch offenes Gespräch, durch Wissens- und Erfahrungsaustausch und durch gemeinsames Erleben fördern sie Verständnis und Freundschaft auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Sie beziehen ihre Familien und Partner in das Clubleben ein.

(5) Sie sind bereit, sich im sozialen und kulturellen Bereich zu engagieren und sich tatkräftig und aktiv für ein friedliches und freundschaftliches Zusammenleben der Menschen einzusetzen.

(6) Ambassadoren haben grundsätzlich das Recht, an Veranstaltungen aller Ambassador Clubs teilzunehmen.

(7) Der Ambassador Club ist politisch und religiös unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der AMBASSADOR CLUB BREMEN setzt sich aus Mitgliedern verschiedener Berufe zusammen. Jeder Beruf sollte nur einmal vertreten sein.

(2) Mitglied wird man auf Vorschlag. Vorgeschlagen werden kann jede am Sitz des AMBASSADOR CLUB BREMEN oder in dessen näherer Umgebung ansässige Person. Für die Aufnahme ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Aufnahmeverfahren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Um eine uneingeschränkte Teilnahme am Clubleben sicherzustellen, sollte ein Mitglied nicht gleichzeitig Mitglied eines Service Clubs oder einer ähnlichen Vereinigung sein. Die Mitgliedschaft ist mit der Mitgliedschaft bei einer Vereinigung, deren Ziele mit denen des AMBASSADOR CLUB BREMEN in Widerspruch stehen, unvereinbar.

(4) Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, so wird seine Mitgliedschaft dadurch nicht berührt, auch wenn es nicht oder nicht mehr regelmäßig an den Veranstaltungen des AMBASSADOR CLUB BREMEN teilnehmen kann. Seine finanziellen Verpflichtungen bleiben bestehen.

(5) Verlegt ein Mitglied eines anderen regionalen Ambassador Clubs seinen Wohnsitz an den Sitz des AMBASSADOR CLUB BREMEN oder in dessen nähere Umgebung, so kann es abweichend von Abs. 2 einen Antrag auf Aufnahme in den AMBASSADOR CLUB BREMEN stellen. Über den Antrag wird das Aufnahmeverfahren eingeleitet.

(6) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(7) Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten des AMBASSADOR CLUB BREMEN zu erklären.

(8) Ein Mitglied, das sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder gegen die Clubziele verstößt, ist vom Vorstand aus dem AMBASSADOR CLUB BREMEN auszuschließen. Ferner kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AMBASSADOR CLUB BREMEN nicht erfüllt oder wenn es während eines Vereinsjahres nicht wenigstens die Hälfte aller Clubveranstaltungen besucht hat, es sei denn, es habe sich aus triftigen Gründen vom Vorstand von der Teilnahme befreien lassen.

(9) Der Vorstandsbeschluss auf Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass über den Ausschluss durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entschieden wird.

(10) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses mit schriftlicher Eingabe an den Präsidenten verlangen, dass die Frage seines Ausschlusses einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Diesem Begehren kommt aufschiebende Wirkung zu.

(11) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert den Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr bleiben bestehen.

§ 4 Clubveranstaltungen

(1) Der AMBASSADOR CLUB BREMEN veranstaltet mindestens einmal monatlich - ausgenommen die Zeit der Sommerferien - ein Treffen seiner Mitglieder. Das Veranstaltungsprogramm wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Clubziele festgelegt. Zum Programm gehören insbesondere Vorträge, Diskussionsabende, Erfahrungsaustausch, kulturelle Veranstaltungen, Besichtigungen von Betrieben und gesellige Zusammenkünfte. Zur Förderung der Clubbeziehungen im In- und Ausland organisiert der Vorstand von Zeit zu Zeit besondere Veranstaltungen, beispielsweise Reisen zu anderen und Einladungen an andere Ambassador Clubs.

(2) Der AMBASSADOR CLUB BREMEN wird nationale und internationale Ambassador Clubtreffen unterstützen.

(3) Clubveranstaltungen sind für Mitglieder aller Ambassador Clubs offen.

§ 5 Organe

Organe des AMBASSADOR CLUB BREMEN sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie beschließt über
- den Jahresbericht,
- den Rechenschaftsbericht des Revisors,
- die Entlastung des Vorstandes und
- die Wahl des Vorstandes.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Behandlung von Angelegenheiten des AMBASSADOR CLUB BREMEN keinen Aufschub verträgt oder wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied übertragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht mindestens ein Fünftel der vertretenen Mitglieder schriftliche Verfahrensweise verlangt.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sekretär zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(4) Ein amtierender Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes soll vier Jahre nicht überschreiten.

(6) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(7) Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten und dem Sekretär.

§ 8 Beiträge, Haftung

(1) Einnahmen des AMBASSADOR CLUB BREMEN sind:
- Mitgliederbeiträge
- Sonderbeiträge
- Spenden und sonstige Einnahmen

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge beschließen.

(3) Die persönliche Haftung der Mitglieder für finanzielle Verpflichtungen des Clubs ist ausgeschlossen.

(4) § 2, Abs. 2, Satz 2 begründet keine Rechtsansprüche.

§ 9 Rechnungsprüfung

Für die Amtsdauer des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung mindestens ein Mitglied als Revisor zur Prüfung der Rechnungsführung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgabe auch einem Dritten übertragen.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Schiedsgericht

(1) Das im Bedarfsfall bei dem AMBASSADOR CLUB BREMEN zu bildende Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern und für den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 3, Abs. 11).

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern des AMBASSADOR CLUB BREMEN.

(3) Die Partei, die ein Schiedsverfahren in Gang setzt, hat gleichzeitig ihren Schiedsrichter zu benennen. Die andere Partei hat innerhalb von 20 Tagen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, ihren Schiedsrichter zu benennen. Wird der Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht benannt, geht das Recht der Benennung des Schiedsrichters auf die Partei über, die das Schiedsverfahren in Gang gesetzt hat.

(4) Die Schiedsrichter wählen gemeinsam den dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden. Findet keine Einigung statt, wird der dritte Schiedsrichter durch den Präsidenten des AMBASSADOR CLUB DEUTSCHLAND bestimmt.

(5) Ist in einem Streitfall der AMBASSADOR CLUB BREMEN Partei, sind die Mitglieder des Vorstandes vom Amt des Schiedsrichters ausgeschlossen.

(6) Das Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Schiedsgerichtsregeln.

(7) Die Parteien erkennen ein Schiedsurteil als endgültig an, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn drei Viertel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder einen Auflösungsbeschluss fassen. Die Liquidation ist sodann durch den amtierenden Präsidenten oder durch einen für diesen Zweck von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidator vorzunehmen.

(2) Über die Verwendung etwaigen Vermögens beschließt die Mitglieder¬versammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bremen.

§ 14 Satzungsänderung

Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 10.12.2002 in Kraft.

Bremen, den 10.12.2002


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